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Marvin Edition 2012

Die neue Version von Marvin ist da!
ME2012
Kunden mit Servicevertrag erhalten ihr Update-Paket inklusive Handbuch per Post.

Der Versand des Updates ME2012 ist an alle Servicevertragskunden erfolgt.


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Südback 2011

Neben dem bereits freigegebenen Servicepack 1 für die Marvin Edition 2011 präsentiert Goecom die neue Marvin Edition 2012. Wieder wurde eine Vielzahl kleiner und großer Änderungen und Erweiterungen realisiert...mehr

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GOECOM Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags- u. Lizenzbedingungen, Goecom GmbH & Co. KG

  1. Geltungsbereich
    1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Goecom GmbH & Co. KG (im Folgenden „GOECOM“).
    1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden bzw. Lizenznehmers verpflichten GOECOM nur, wenn GOECOM sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
    1.3 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
    1.4 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluß des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen“.
  2. Art und Umfang der Leistung
    2.1 GOECOM überlässt dem Kunden die auf einem Datenträger aufgezeichnete Software samt Benutzerdokumentation (soweit vorhanden) und Installationsanweisung sowie sonstiges schriftliches Material zu den Vereinbarungen im Bestellformular und auf Basis dieser Allgemeine Vertrags- und Lizenzbedingungen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Absendung der Ware durch GOECOM auf den Kunden über.
    2.2 Haben die Vertragsparteien einen Mietvertrag über Software-Produkte vereinbart, zahlt der Kunde auf die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit die monatliche Überlassungsvergütung. Der Service der Software ist durch die Miete nicht abgedeckt. (vgl. Ziffer 18). Die gesetzlichen Pflichten von GOECOM aus dem Mietvertrag werden hierdurch nicht berührt.
    Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit durch einseitige Erklärung die gemietete Software unter Anrechnung der bis dahin gezahlten Mieten käuflich zu erwerben und zu den Bedingungen des Vertrages sowie dieser AGB (insbesondere Ziffer 3.) zu nutzen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Kaufs (Umwandlungsverlangen des Kunden) geltende Preisliste von GOECOM. Von der bis zum Umwandlungsverlangen geschuldeten monatlichen Miete werden während des ersten Drittels der Mietlaufzeit 100%, während des zweiten Drittels der Mietlaufzeit 95% und während des dritten Drittels der Mietlaufzeit 90% angerechnet.
    2.3 Die Dokumentation der Software ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form, soweit vorhanden, zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2.4 Die Software wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung an den Kunden mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. GOECOM erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Software ergeben hat.
    2.5 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.
    2.6 Die Installation und Inbetriebnahme der Software ist nicht Vertragsgegenstand. Sie obliegt ausschließlich dem Kunden. GOECOM ist aufgrund gesonderten Auftrags bereit, diesbezügliche Unterstützungshandlungen zu erbringen, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung und Beratung. GOECOM darf die Betriebsbereitschaft nach Installation erklären, auch wenn der Kunde entscheidet, die Software-Produkte erst nach und nach in Betrieb zu nehmen. Installiert der Kunde die Software selbst, so wird als Installationsdatum der 28. Tag nach Versand der Software durch GOECOM angesehen.
    2.7 Der Service der Software (vgl. Ziffer 18) ist mit dem Kaufvertrag über Softwareprodukte nicht abgedeckt. GOECOM ist berechtigt, Aktualisierungen der Software (nachfolgend „Updates“) nach eigenem Ermessen zu erstellen. Diese Updates werden dem Kunden–soweit sich aus einem mit dem Kunden geschlossenen Servicevertrag nichts anderes ergibt - auf Wunsch gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung zur Verfügung gestellt. Die durch die Updates aktualisierte Software untersteht in vollem Umfang den Bestimmungen des Vertrages sowie diesen AGB. Die Gewährleistungspflichten von GOECOM bleiben unberührt.
  3. Nutzungsrechte
    3.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
    3.2 Die Software wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt GOECOM dem Kunden folgende Nutzungsrechte an der Software ein:
    - das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht, - das Nutzungsrecht in einer beliebigen Systemumgebung, - das dauerhafte und unkündbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung der Ziffern 4 und 20.
    3.3 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
    3.4 Der Kunde ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
    3.5 Werden dem Kunden Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag definierte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung von GOECOM. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig. Der Kunde hat GOECOM von einem solchen Fall unverzüglich zu unterrichten.
    3.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
    3.7 GOECOM teilt dem Kunden in der Software enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.
    3.8 Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registriernummern, Warenzeichen oder Logos dürfen nicht entfernt werden.
  4. Kündigung der Nutzungsrechte
    4.1 Haben die Vertragsparteien einen Mietvertrag über Software-Produkte vereinbart, kann der Kunde den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen, erstmals zum Ablauf von drei Monaten nach der Installation, danach zum Ablauf eines jeden Monats.
    4.2 Verletzt der Kunde in erheblicher Weise die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann GOECOM die Nutzungsrechte an der betroffenen Software außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch GOECOM voraus. Die Rechte von GOECOM gemäß Ziffer 13 bleiben unberührt.
    4.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund wird nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt für GOECOM insbesondere vor, wenn der Kunde mit 3 aufeinanderfolgenden Monatszahlungen im Verzug ist, zahlungsunfähig wird oder einem Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahren unterliegt oder Antrag auf Durchführung entsprechender Verfahren über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
    4.4 Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die von der Kündigung betroffene Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien zu löschen. Ist die Software auf Datenträgern geliefert worden, sind diese im Original an GOECOM zurückzugeben. Wurden fremde Lizenzen auf Datenträgern oder anhand sogenannter „Dongle“ überlassen, sind diese in dem Zustand, in dem sie überlassen wurden, an GOECOM zurückzugeben. Die Rücksendung hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen. Der Kunde trägt die Versendungsgefahr.
    4.5 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
  5. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
    5.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    5.2 Der Kaufpreis für Software ist gemäß separater Rechnung und der darin genannten Fälligkeit zu entrichten. Mietzahlungen sind ab dem der Installation folgenden Monat monatlich per Bankeinzug im Voraus zu entrichten. Der Kunde erteilt hierzu eine Einzugsermächtigung.
    5.3 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich die Vergütungssätze nach der jeweiligen Vergütungspreisliste der GOECOM.
    5.4 Reisekosten, einschließlich der Kosten für An- und Abfahrt, sind gesondert zu vergüten.
    5.5 Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitszeitrapporte gegenzuzeichnen.
    5.6 Zahlungen für erbrachte Leistungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.
    5.7 Das Eigentum an den Datenträgern geht erst mit vollständiger Bezahlung der Überlassungsvergütung auf den Kunden über.
  6. Mitwirkungspflicht des Kunden
    6.1 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Daten, wie sie in dem Vertrag beigefügten Stammdatenblatt enthalten sind, insbesondere eine Änderung seiner Email-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
    6.2 Der Kunde ist verpflichtet, von GOECOM im Internet bereit gestellte „Servicepacks“ zur Behebung kleinerer Fehler an der Software innerhalb von 4 Wochen nach Benachrichtigung durch GOECOM auf sein PC-System herunterzuladen und zu installieren.
    6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die von GOECOM auf Datenträgern zur Verfügung gestellten Updates innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt auf seinem PC-System zu installieren.
    6.4 Der Kunde ist, soweit in dem Servicevertrag eine Fernwartung vereinbart wurde, verpflichtet, zur Ermöglichung dieser Fernwartung ein Fernwartungsmodul von GOECOM zum aktuellen Listenpreis oder über den freien Handel zu erwerben und dieses betriebsbereit zu halten.
    6.5 Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Kunde die zum Programm gehörige Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise von GOECOM zu beachten. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängel. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und andere zur Veranschaulichung der Fehler oder sonstigen Mängel geeignete Unterlagen.
    6.6 Der Kunde gestattet dem Servicepersonal von GOECOM den Zugang zu den im „Serviceschein“ angegebenen EDVEinheiten, auf denen die dort bezeichneten Programme installiert sind. Er hält auch die für die Durchführung örtlicher Servicearbeiten notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung.
    6.7 Der Kunde benennt einen seiner am Installationsort tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner des Servicepersonals von GOECOM.
    6.8 Der Kunde führt für jedes im Programmschein bezeichnete Programm genaue Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des Wartungsdienstes. Die Aufzeichnungen sind von GOECOM durch Unterschrift zu bestätigen.
    6.9 GOECOM ist von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange der Kunde seiner Mitwirkungspflicht gemäß Abs. (1) bis (8) nicht nachkommt.
  7. Verzug
    7.1 Im Verzugsfall kann der Kunde GOECOM eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von GOECOM zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer 7.1 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort bei GOECOM bleibt diese zur Leistung berechtigt.
    Die Ziffern 7.2 und 7.3 bleiben hiervon unberührt.
    7.2 Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, ist die Zahlungspflicht von GOECOM begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
    7.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  8. Gewährleistung
    8.1 Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelsvertreter sowie Vertriebsbüros sind zur Entgegennahme von Mängelrügen mit Wirkung für GOECOM nicht ermächtigt.
    8.2 GOECOM verschafft dem Kunden die Software frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.
    8.3 Besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar.
    8.4 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf die Software, die der Kunde ändert oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
    8.5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Software-Programme ggf. fremdes Lizenzmaterial enthalten (u.a. das CONZEPT16-Laufzeitmodul). Sollten zukünftige technische Entwicklungen wie z.B. veränderte Soft- oder Hardwarekonfigurationen oder der Wechsel von Betriebssystemen den Gebrauch des fremden Lizenzmaterials ausschließen oder unmöglich machen, so liegt dies ausschließlich im Risikobereich des Kunden und der Kunde kann hieraus keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Kunde kann auf Basis der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers neues, für ihn passendes fremdes Lizenzmaterial erwerben. GOECOM wird prüfen, inwieweit eine Inzahlungnahme des bisher verwendeten Materials möglich ist.
    8.6 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
    8.7 Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
    8.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    Meldet der Kunde vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel gemäß Ziffer 8.7, wird die Frist des gemeldeten Mangels gehemmt, wenn GOECOM im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis GOECOM das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert.
    8.9 GOECOM kann den Mangel nach ihrer Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
    Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Kunden übernommene Fassung der Software. Eine neue Fassung ist vom Kunden zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Kunde nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle der Nacherfüllung seine übrigen Rechte aus Ziffer 8.9 Absatz 3 unberührt.
    Schließt GOECOM die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu 9.
    8.10 Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen von GOECOM herauszugeben.
  9. Schutzrechtsverletzung
    9.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von GOECOM gelieferte Software gegenüber dem Kunden geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet GOECOM wie folgt:
    GOECOM wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entspricht, oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies GOECOM zu angemessenen Bedingungen nicht, wird sie dies dem Kunden mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Kunde ist nach Wahl von GOECOM verpflichtet, die Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an GOECOM zurückzugeben. GOECOM hat die vom Kunden entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung der Software berücksichtigenden Betrages zurückzuerstatten.
    9.2 Voraussetzungen für die Haftung von GOECOM nach Ziffer 9.1 sind, dass der Kunde GOECOM von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder GOECOM überlässt oder nur im Einvernehmen mit GOECOM führt. Die dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von GOECOM.
    Stellt der Kunde die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
    9.3 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen GOECOM ausgeschlossen.
    9.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  10. Sonstige Haftung
    10.1 Die Haftung ist für Verzug in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 9 geregelt.
    10.2 Im Übrigen haftet GOECOM in allen Fällen, in denen sie aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldenstunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten(= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    10.3 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
    10.4 Bei Verlust von Daten haftet der Kunde nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von GOECOM tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
  11. Willenserklärungen
    11.1 Das Vertragsverhältnis bestimmt sich ausschließlich nach den von GOECOM abgegebenen Willenserklärungen. Willenserklärungen von Handelsvertretern nach §§ 84 ff. HGB sind für GOECOM nicht bindend.
  12. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
    12.1 Der Kunde sorgt dafür, dass GOECOM alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
    12.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an GOECOM stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    12.3 GOECOM sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
    12.4 Der Kunde und GOECOM sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
    12.5 Es gelten die ergänzenden Bestimmungen zur Datenbank Engine (siehe Ziffer 19).
  13. Verjährung
    13.1 Ansprüche nach den Ziffern 6, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Überlassung der Software.
  14. Vertragsstrafe
    14.1 Überschreitet der Kunde das ihm gemäß der Ziffern 3 eingeräumte Nutzungsrecht, so ist der Kunde verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen der Lizenzvergütung für das überlassene Softwareprodukt, mindestens aber 5.000,00 €, zu zahlen. Der Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten seitens GOECOM besteht weiterhin fort. Die Geltendmachung eines über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Unberührt bleibt auch das Recht von GOECOM zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 4.2.
  15. Schriftform
    15.1 Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    16.2 Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, Düsseldorf.
    16.3 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Düsseldorf.
  17. Salvatorische Klausel
    17.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
  18. Ergänzende Bestimmungen für den Service von Software
    18.1 Hat der Kunde mit GOECOM zusätzlich zum Software-Überlassungsvertrag einen Vertrag über den Service der Software in Form eines „Service-Vertrages“ oder „Premium- Servicevertrages“ geschlossen, übernimmt die GOECOM den Service der überlassenen Software nach Maßgabe dieser Bedingungen, der Allgemeinen Vertrags- und Lizenzbedingungen sowie der Bedingungen des Servicevertrages.
    18.3 Dem Service unterliegt die Software in der letzten durch die GOECOM überlassenen Fassung. Der Service beginnt mit der Installation der Software.
    18.4 Der Kunde ist für eine adäquate Datensicherung verantwortlich. Er trägt das Risiko des Datenverlustes oder der Datenentstellung.
    18.5 GOECOM erbringt die Softwarepflege nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
    18.6 Im Falle von Leistungsstörungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
    GOECOM weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, die für alle Anwendungsbereiche völlig fehlerfrei sind, zu entwickeln. Eine Haftung für die Richtigkeit von Dateiinhalten ist ausgeschlossen. Es ist für den Kunden notwendig und verpflichtend, Dateiinhalte zu überprüfen, bevor sie angewendet werden.
    Behauptet der Kunde Mängel der Pflegeleistung bzw. der gelieferten Updates/ Upgrades, ist er im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, GOECOM Informationen über Art und Auftreten dieser Mängel zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung der Mängel angemessen mitzuwirken. Die Ziffern 8.6 und 8.7 gelten entsprechend.
    Wird die Pflegeleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat GOECOM dies zu vertreten, ist GOECOM verpflichtet, die Pflegeleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistung aus von GOECOM zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat GOECOM Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
    Das Recht zur Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. GOECOM hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
    Sind Mängel zurückzuführen auf Änderungen an den Updates oder Upgrades, die nicht von GOECOM vorgenommen oder veranlasst worden sind oder auf eine Veränderung der Ablaufumgebung, die nicht von GOECOM schriftlich genehmigt worden ist, erlischt für diese Mängel die Verpflichtung zur Gewährleistung. Als Eingriff im Sinne von Satz 1 gilt auch die Dekompilierung der Updates bzw. Upgrades.
    Ein Anspruch auf eine neue Dokumentation besteht nicht bei jeder Änderung der Software, sondern nur bei wesentlichen Änderungen, die eine neue Instruktion des Anwenders zwingend erforderlich machen.
    Im Übrigen gilt Ziffer 10.
    18.7 Schutzrechte Dritter: Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von GEOCOM erbrachte Pflegeleistung geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet GOECOM, sofern sie ein Verschulden trifft, entsprechend den Regelungen in Ziffer 9.
    GOECOM wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Pflegeleistung so erbringen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entspricht, oder den Kunden von Lizenzgebühren gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies GOECOM zu angemessenen Bedingungen nicht, wird GOECOM dies dem Kunden mitteilten und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Kunde ist nach Wahl von GOECOM verpflichtet, die Ergebnisse der Pflegeleistung zu löschen oder, soweit möglich, an GEOCOM zurückzugeben. Ein Vergütungsanspruch besteht für den Zeitraum, in dem die Leistungen vom Kunden genutzt wurden.
  19. Ergänzende Bestimmungen für den Einsatz von Internetlizenzen (Datenbank Engine)
    19.1 Der Einsatz einer Internetlizenz (Datenbank Engine), die dem Kunden von GOECOM zum Betrieb von Marvin, T.I.M und den jeweiligen Datenbanken kaufpreisfrei zur Verfügung gestellt wird, ist nur bei gleichzeitigem Abschluss eines gültigen Service- und Nutzungsvertrages für diese Internetlizenz (Datenbank Engine) möglich. Erlischt dieser Service- und Nutzungsvertrag, so erlischt auch das Nutzungsrecht für die eingesetzte Software. Der Kunde bekommt von GOECOM die Möglichkeit, nach Beendigung des Service- und Nutzungsvertrages die Internetlizenz (Datenbank Engine) käuflich zu erwerben und somit das weitere Nutzungsrecht für die eingesetzte Software zu erhalten.
    19.2 Im Falle eines anhaltenden Zahlungsverzuges des Kunden kann GOECOM den Service- und Nutzungsvertrag für die Internetlizenz (Datenbank Engine) außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch GOECOM voraus.
    19.3 Im Übrigen wird der Kunde auf folgendes hingewiesen:
    1. Die internetbasierte Lizenzierung stellt ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Lizenzbestimmungen dar (nachfolgend Lizenzverfahren genannt). Dabei wird die Nutzung der Software ohne eine gültige Lizenz als auch eine vertragswidrige gleichzeitige Nutzung einer Lizenz auf mehreren Computersystemen verhindert.
      Das Lizenzverfahren wird von der CONZEPT 16-Datenbankserver-Software (nachfolgend Serversoftware genannt) auf dem Rechner durchgeführt, auf dem die Serversoftware installiert ist. Dieser Rechner wird nachfolgend als Datenbankserver bezeichnet.
    2. Nutzbarkeit der Lizenz
      Die Nutzbarkeit der Serversoftware ist abhängig von der Durchführbarkeit von Lizenzabfragen. In den folgenden Fällen muss eine Lizenzabfrage unmittelbar beim Start der Serversoftware möglich sein, da ansonsten die Serversoftware nicht nutzbar ist:
      - Bei der erstmaligen Verwendung einer Lizenz
      - Bei Änderungen der Rechnerkonfiguration des Datenbankservers (siehe Punkt 4)
      - Bei einem Wechsel des Datenbankservers (siehe Punkt 5)
      - Bei Verwendung einer früheren Version der Identitätsdatei (siehe Punkt 6)
      In allen anderen Fällen muss die Kommunikation zwischen Serversoftware und den Lizenzservern mindestens über einen zusammenhängenden Zeitraum von 15 Minuten innerhalb von 24 Stunden möglich sein, um die Durchführung einer Lizenzabfrage zu gewährleisten.
      Nach einer erfolgreichen Lizenzabfrage wird in der Identitätsdatei eine zusätzliche Gültigkeitsdauer im Bereich zwischen 8 und 15 Tagen eingetragen. Während dieser Gültigkeitsdauer ist die Nutzung der Serversoftware auch ohne erfolgreiche Lizenzabfragen möglich, beispielsweise bei einer Störung der Internetverbindung. Wenn bis zum Ablauf der Gültigkeit keine erfolgreiche Lizenzabfrage mehr durchgeführt werden kann, so ist die Serversoftware nach dem Ablaufzeitpunkt nicht mehr nutzbar. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit werden die Nutzer durch geeignete Fehlermeldungen auf diese Problematik hingewiesen.
    3. Übermittelte Daten in Lizenzabfragen
      Bei Einsatz einer Internetlizenz (Datenbank Engine) ist eine regelmäßige Lizenzabfrage erforderlich. Bei der Lizenzabfrage werden folgende Daten an einen Lizenzserver gesendet:
      - Lizenzdaten: Lizenznummer, Lizenzschlüssel, Lizenzzeitstempel
      - Daten des Datenbankservers: Betriebssystemversion, Menge des installierten Hauptspeichers, Anzahl von logischen Prozessoren, Hashwert des Rechnernamens
      Die übermittelten Daten ermöglichen keine direkte Identifizierung des Lizenzanwenders. Anhand der übermittelten Lizenznummer kann jedoch eine Zuordnung der Lizenz zu einem bestimmten Anwender durch den Lizenzgeber in den folgenden Fällen vorgenommen werden:
      - das Abfrageverhalten deutet auf eine Mehrfachnutzung hin (siehe Punkt 8)
      - das Abfrageverhalten überschreitet den unter Punkt 7 festgelegten Rahmen
      - die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nicht verlängert
    4. Änderungen der Rechnerkonfiguration
      Jede der folgenden Änderungen stellt eine Konfigurationsänderung des Datenbankservers dar:
      - Änderung des verwendeten Betriebssystems (beispielsweise von Windows Server 2003 auf Windows Server 2008)
      - Erhöhung oder Verringerung des installierten Hauptspeichers
      - Änderung der Anzahl von logischen Prozessoren
      - Änderung des Rechnernamens
      Nach einer Konfigurationsänderung muss beim Start der Serversoftware eine erfolgreiche Lizenzabfrage durchgeführt werden, da ansonsten die Serversoftware nicht verwendet werden kann.
    5. Installation auf einem anderen System
      Die Installation und Inbetriebnahme der Serversoftware mit derselben Lizenz auf einem anderen Datenbankserver stellt eine Konfigurationsänderung dar. Es ist dabei zu beachten, dass zur Vermeidung einer Mehrfachnutzung die Serversoftware auf dem ursprünglichen Datenbankserver deaktiviert wird.
    6. Verwendung von Datensicherungen
      Bei Verlust der aktuellen Identitätsdatei kann die Sicherung einer beliebigen älteren Version der Identitätsdatei verwendet werden. Nach der Wiederherstellung der Identitätsdatei muss beim Start der Serversoftware eine erfolgreiche Lizenzabfrage durchgeführt werden, da ansonsten die Serversoftware nicht verwendet werden kann.
    7. Kopierschutz
      Der Kopierschutzmechanismus des Lizenzverfahrens gestattet maximal zwölf Konfigurationsänderungen (siehe Punkt 4) oder Wiederherstellungen (siehe Punkt 6) pro Jahr wobei zwischen zwei Konfigurationsänderungen oder Wiederherstellungen ein Mindestabstand von dreißig Tagen eingehalten werden muss.
      Bei häufigeren Konfigurationsänderungen beziehungsweise Wiederherstellungen oder kürzeren Zeitabständen kann unter Umständen vorübergehend keine erfolgreiche Lizenzabfrage mehr durchgeführt werden wodurch sich die Gültigkeitsdauer (siehe Punkt 2) nicht mehr verlängert. Sollten ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände Konfigurationsänderungen oder Wiederherstellungen in kürzerem Abstand oder in größerer Zahl erforderlich sein, kann dies nach besonderer Abstimmung mit GOECOM erfolgen.
    8. Mehrfachnutzung
      Der Kopierschutzmechanismus erkennt aufgrund von Art und Zeitpunkt der Lizenzabfragen einen gleichzeitigen Betrieb der Lizenz auf mehreren Datenbankservern. In diesem Fall erhält nur der Datenbankserver eine Verlängerung der Gültigkeit, auf dem die Serversoftware am längsten in Betrieb ist. Alle anderen Datenbankserver erhalten keine Verlängerung der Gültigkeit mehr, wodurch die Serversoftware nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums auf diesen Rechnern nicht mehr genutzt werden kann.